Artikel 18
Datenübermittlung an Drittstaaten und Drittstellen
(1) Europol kann bei ihm aufbewahrte personenbezogene Daten an Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 nach Maßgabe des Absatzes 4 übermitteln, wenn
- 1. dies in Einzelfällen zur Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, für die Europol nach Artikel 2 zuständig ist, erforderlich ist,
- 2. in diesem Staat oder dieser Stelle ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist,
- 3. dies nach den allgemeinen Regelungen im Sinne des Absatzes 2 zulässig ist.
(2) Der Rat legt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Umstände einstimmig allgemeine Regeln für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an die Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 fest. Der Verwaltungsrat bereitet die Entscheidung des Rates vor und hört die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 24 an.
(3) Die Angemessenheit des Datenschutzstandards, den die Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 bieten, wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten eine Rolle spielen, insbesondere werden
- 1. die Art der Daten,
- 2. die Zweckbestimmung,
- 3. die Dauer der geplanten Verarbeitung sowie
- 4. die für die Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 geltenden allgemeinen oder speziellen Bestimmungen
berücksichtigt.
(4) Sind die genannten Daten von einem Mitgliedstaat an Europol übermittelt worden, so darf Europol diese nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats an Drittstaaten oder Drittstellen übermitteln. Der Mitgliedstaat kann zu diesem Zweck eine vorherige allgemeine oder eingeschränkte Zustimmung erteilen, die jederzeit widerrufbar ist.
Sind die Daten nicht von einem Mitgliedstaat übermittelt worden, so vergewissert sich Europol, daß durch deren Übermittlung
- 1. die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats liegenden Aufgaben nicht gefährdet werden,
- 2. weder die öffentliche Sicherheit und Ordnung eines Mitgliedstaats gefährdet werden noch ihm sonst Nachteile entstehen können.
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt Europol. Europol hat die Übermittlung und ihren Anlaß aufzuzeichnen. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Empfänger zusagt, daß die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Dies gilt nicht für die Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten im Rahmen einer Anfrage von Europol.
(6) Sofern die Übermittlung nach Absatz 1 geheimhaltungsbedürftige Informationen betrifft, ist sie nur zulässig, soweit ein Geheimschutzabkommen zwischen Europol und dem Empfänger besteht.
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