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Artikel 18 Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

1. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 24 Abs. 1 mit 1. September 2022 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg und Tirol in Kraft getreten. 2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 24 Abs. 5 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland und Wien mit 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. 3. Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (vgl. Art. 25).

Artikel 18

Widmung des Zweckzuschusses für die Sprachförderung

(1) Der Zweckzuschuss für die Sprachförderung ist bedarfsgerecht einzusetzen und kann für folgende Zwecke verwendet werden:

  1. 1. Personalkosten,
  2. 2. Kosten der Fort- und Weiterbildung sowie der Supervision der Fachkräfte inklusive der anfallenden Reisekosten, mit Ausnahme der Vertretungskosten sowie
  3. 3. Sachkosten.

(2) Von den Zweckzuschussmitteln können – sofern nötig – in den Kindergartenjahren 2022/23 bis 2026/27 jeweils bis zu 25 Prozent dafür verwendet werden, dass neben der Bildungssprache Deutsch auch der Entwicklungsstand gemäß Art. 2 Z 8 lit. b gefördert wird.

Schlagworte

Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20012012

Dokumentnummer

NOR40247084

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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