Artikel 18
Ruhegehälter
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10004270
Dokumentnummer
NOR12046825
alte Dokumentnummer
N3197837782J
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