Artikel 18
Zahlungen, die ein Student oder Lehrling aus einem der Vertragstaaten, der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in diesem anderen Vertragstaat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses anderen Staates zufließen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020
Gesetzesnummer
10003974
Dokumentnummer
NOR12044546
alte Dokumentnummer
N3196420308L
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