Artikel 18
Ruhegehälter und Renten
(1) Aus einem Vertragstaat stammende Ruhegehälter und Renten, die einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person gezahlt werden, dürfen im erstgenannten Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens dürfen aus einem Vertragstaat stammende Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Ruhegehälter oder Vergütungen für militärische Dienstleistungen sowie andere Entschädigungen für Personen- oder Sachschäden als Folge von Kriegshandlungen oder früherer politischer Verfolgung, die an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(3) Aus einem Vertragstaat stammende Unterhaltsleistungen und ähnliche Zahlungen, die an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
Schlagworte
Personenschaden
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020
Gesetzesnummer
10004336
Dokumentnummer
NOR12047560
alte Dokumentnummer
N3198141687J
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