vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 18 DBA – Irland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.1968

Artikel 18

(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem der Vertragstaaten ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.

(2) Entgelte, die ein Student oder Lehrling, der in einem der Vertragstaaten ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er im anderen Vertragstaat für einen 183 Tage im betreffenden Steuerjahr nicht übersteigenden Zeitraum zur Erlangung praktischer Erfahrungen ausübt, werden in diesem anderen Staat nicht besteuert.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004030

Dokumentnummer

NOR12044968

alte Dokumentnummer

N3196817859L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)