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Artikel 18 DBA – Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Artikel 18

Ruhegehälter

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter, die von einem staatlich genehmigten Pensionsfonds oder aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaats an einen im anderen Vertragsstaat ansässigen Empfänger gezahlt werden, im erstgenannten Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10004579

Dokumentnummer

NOR12050155

alte Dokumentnummer

N3198817104J

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