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Artikel 18 Arbeitslosenversicherung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1979

Artikel 18

Geltung für das Land Berlin

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

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