Artikel 17
Technische und Finanzielle Kontrolle
Die Vertragsstaaten sichern einander die Möglichkeit gemeinsamer Besichtigung und Begutachtung aller im Rahmen dieses Vertrages durchgeführten Arbeiten zu. Die Ausführung und Abrechnung von auf gemeinsame Kosten oder gemäß Artikel 8 Absatz 3 durchgeführten öffentlichen Arbeiten werden gemeinsam überprüft. Das Nähere bestimmt die Kommission.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10010343
Dokumentnummer
NOR12131538
alte Dokumentnummer
N8197047479L
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