Artikel 17 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 17

Durchführung der verkehrspolizeilichen Amtshilfe

(1) In Angelegenheiten der verkehrspolizeilichen Amtshilfe erfolgt die gegenseitige Information und der gesamte Schriftverkehr unmittelbar zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Innenministerium der Slowakischen Republik und in den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 lit. a) auch zwischen den anderen innerstaatlich zuständigen Behörden.

(2) Die Vertragsparteien werden einander die zuständigen Behörden und Dienststellen mitteilen, die ebenfalls einen Informationsaustausch gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. a) durchführen.

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