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Artikel 17 Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.1997

Artikel 17

Aufgaben der Kommission

(1) Die Kommission kann sämtliche Angelegenheiten behandeln, welche die Ziele dieses Übereinkommens und die Durchführung seiner Bestimmungen betreffen, und kann diesbezügliche Empfehlungen abgeben.

(2) Beschlüsse der Kommission auf Grund der Artikel 2 und 3 bedürfen der Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140756

alte Dokumentnummer

N8199711526I

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