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Artikel 17 Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2004

Artikel 17

An Ort und Stelle aufgenommenes und nicht sonst von diesem Übereinkommen erfasstes Personal

An Ort und Stelle aufgenommenes und nicht sonst von diesem Übereinkommen erfasstes Personal ist geschützt vor gerichtlicher Verfolgung in Bezug auf die mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle für den Gerichtshof in dienstlicher Eigenschaft gesetzten Handlungen. Diese Befreiung wird auch nach Beendigung ihrer Beschäftigung beim Gerichtshof für für den Gerichtshof durchgeführte Tätigkeiten gewährt. Während ihrer Beschäftigung werden ihnen auch solche andere Erleichterungen, die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof notwendig sind, gewährt.

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