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Artikel 17 Übereinkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1982

ARTIKEL 17

Verminderung der Geschwindigkeit

Artikel 17

  1. 1. Kein Lenker darf eine nicht aus Sicherheitsgründen erforderliche plötzliche Bremsung vornehmen.
  2. 2. Jeder Lenker, der die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs wesentlich vermindern will, muß, außer wenn diese Verminderung durch eine drohende Gefahr begründet ist, sich zuvor vergewissern, daß er es ohne Gefahr oder ungewöhnliche Behinderung für andere Lenker tun kann. Er muß ferner, außer wenn er sich vergewissert hat, daß ihm ein anderes Fahrzeug nicht oder nur in weitem Abstand folgt, seine Absicht deutlich und rechtzeitig durch ein geeignetes Zeichen mit dem Arm anzeigen; diese Vorschrift gilt jedoch nicht, wenn die Anzeige der Geschwindigkeitsverminderung durch das Aufleuchten der in Anhang 5 Absatz 31 angeführten Bremsleuchten am Fahrzeug gegeben wird.

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