Artikel 17
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf einem Streifen von 5 m Breite beiderseits der Grenzlinie die Errichtung von Anlagen nicht zuzulassen. Dies gilt nicht
- a) für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen;
- b) für Bauwerke, die der Regulierung oder dem Ausbau von Gewässern dienen;
- c) für diejenigen Teile von Leitungen (insbesondere Stromleitungen, Telefonkabel, Wasserleitungen, Gas- und Ölleitungen), die die im Artikel 15 Absatz 1 genannten Streifen von je 1 m Breite geradlinig queren und hiebei die Staatsgrenze in einem Winkelbereich zwischen 45° und 135° schneiden.
(2) Die Vertragsstaaten können in besonderen Fällen einvernehmlich Ausnahmen von der Bestimmung des Absatzes 1 erster Satz zulassen, wenn dadurch die Sichtbarkeit der Grenzzeichen und die Erkennbarkeit des Grenzverlaufes nicht beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Gasleitung
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20005012
Dokumentnummer
NOR40082238
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