Artikel 17
Die Ausübung der elterlichen Verantwortung bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, so bestimmt sie sich nach dem Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Gesetzesnummer
20007247
Dokumentnummer
NOR40128214
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