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Artikel 17 Schutz der Opfer des Krieges – Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Siehe dazu auch Art. 34 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.

Artikel 17

Die am Konflikt beteiligten Parteien haben dafür zu sorgen, daß der Beerdigung oder der Einäscherung der Gefallenen, die, soweit es die Umstände irgendwie gestatten, einzeln vorgenommen werden soll, eine sorgfältige und, wenn möglich, ärztliche Leichenbeschau vorangeht, die den Tod feststellen, die Identität klären und einen Bericht darüber ermöglichen soll. Die Hälfte der doppelten Erkennungsmarke oder, wenn diese nur einfach ist, die ganze soll an der Leiche bleiben.

Die Leichen dürfen nur aus zwingenden hygienischen Günden oder auf Grund der Religion der Gefallenen eingeäschert werden. Im Falle einer Einäscherung hat dies unter Angabe der Gründe auf der Todesurkunde oder der beglaubigten Gefallenenliste ausführlich vermerkt zu werden.

Die am Konflikt beteiligten Parteien haben ferner dafür zu sorgen, daß die Gefallenen ehrenvoll und, wenn möglich, gemäß den Riten der Religion, der sie angehörten, bestattet werden und daß ihre Gräber geachtet und, wenn möglich, nach der Staatsangehörigkeit geordnet, angemessen unterhalten und so gekennzeichnet werden, daß sie jederzeit wieder aufgefunden werden können. Zu diesem Zwecke richten sie bei Beginn der Feindseligkeiten einen amtlichen Gräberdienst ein, um etwaige Exhumierungen zu ermöglichen und um, wie auch immer die Gräber angeordnet sind, die Identifizierung der Leichen und ihre etwaige Überführung in die Heimat sicherzustellen. Dieselben Bestimmungen gelten auch für die Asche, die vom Gräberdienst aufzubewahren ist, bis der Heimatstaat seine endgültigen Verfügungen in dieser Hinsicht bekanntgibt.

Sobald es die Umstände gestatten, spätestens aber nach Beendigung der Feindseligkeiten, tauschen diese Dienststellen durch Vermittlung der im Artikel 16, Absatz 2, erwähnten Auskunftsstelle die Listen aus mit den genauen Angaben über den Ort und die Bezeichnung der Gräber sowie über die darin beerdigten Gefallenen.

Siehe dazu auch Art. 34 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004714

alte Dokumentnummer

N1195314979R

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