Artikel 17.
Entsprechend bevollmächtigte Funktionäre der Kommission verständigen die zuständigen Stellen der Donaustaaten von Verstößen gegen die Schiffahrts-, Sanitäts- und Stromüberwachungsvorschriften, soweit solche Verstöße der Kommission zur Kenntnis gelangt sind. Die zuständigen Stellen haben ihrerseits die Kommission von den Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, die im Zusammenhang mit den oberwähnten und ihnen bekanntgegebenen Verstößen getroffen wurden.
Schlagworte
Sanitätsüberwachungsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011339
Dokumentnummer
NOR40003734
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