Artikel 17 Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel 17

Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und von Grundlagenarbeit

(1) Für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und für Grundlagenarbeit der Strukturkommission sind jährlich 30 Millionen Schilling gemäß Art. 10 Abs. 3 Z 2 vom Bund einzubehalten.

(2) Sollten die Mittel gemäß Abs. 1 in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpft werden, so sind sie gemäß Art. 10 Abs. 3 Z 5 an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.

(3) Über die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit entscheidet die Strukturkommission.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001479

Dokumentnummer

NOR12016302

alte Dokumentnummer

N1199748444L

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