Anwendung von Zwangsmitteln
Artikel 17
Die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens erforderlichenfalls die gleichen Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens der zuständigen Behörde des eigenen Staates.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10002651
Dokumentnummer
NOR12033455
alte Dokumentnummer
N2198346900L
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