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ARTIKEL 17 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 17

Investitionen

Die Vertragsparteien fördern einen stärkeren Strom von Investitionen durch Entwicklung attraktiver und stabiler Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen mithilfe eines kohärenten Dialogs mit dem Ziel, das Verständnis für Investitionsfragen und die Zusammenarbeit in Investitionsfragen zu verbessern, Verwaltungsverfahren zur Erleichterung der Investitionsströme zu ermitteln und stabile, transparente, offene Vorschriften und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Investoren der Vertragsparteien zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20009699

Dokumentnummer

NOR40187775

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