Artikel 17 Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1928

Artikel 17

Artikel 17bis. Der Vertrag soll auf unbestimmte Zeit bis zum Ablauf eines Jahres vom Tage der Kündigung ab in Kraft bleiben.

Diese Kündigung soll an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtet werden. Sie erstreckt ihre Wirkung nur auf das Land, welches sie ausspricht, für die übrigen vertragschließenden Länder bleibt der Vertrag wirksam.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)