Artikel 17
Erfassung weiterer Daten
Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems sowie zur integrativen Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können weitere erforderliche Daten erfasst und angefordert werden. Entsprechende Maßnahmen sind vorher in der Bundesgesundheitsagentur zu beraten.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20012819
Dokumentnummer
NOR40267892
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)