Artikel 17 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

Artikel 17

Beide Seiten begrüßen die erfolgreiche Tätigkeit des/der österreichischen Beauftragten für Bildungskooperation an einer polnischen Bildungsinstitution (Fort- und Weiterbildung polnischer DeutschlehrerInnen in den Bereichen Deutsch als Fremdsprache, Fremdsprachendidaktik, österreichische Landeskunde; MultiplikatorInnenschulung, Kooperationen im berufsbildenden Bereich, ua. mit dem Schwerpunkt Tourismus, usw.).

Die österreichische Seite kommt für das Gehalt des/der BildungsberaterIn auf, die polnische Seite stellt die notwendige Infrastruktur wie bisher (Büro, Telekommunikationseinrichtungen, zumindest Telefon und Fax, usw.) zur Verfügung.

Schlagworte

Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038294

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