Artikel 17
(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Juli 1990 in Kraft, sofern die Vertragsparteien vor diesem Datum ihre Annahmeurkunden bei dem als Depositar fungierenden Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt haben.
(2) Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Juli 1990 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monates nach der Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft.
(3) Der Depositar notifiziert das Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde einer jeden Vertragspartei und das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.
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