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Artikel 17 Europol-Übereinkommen – Protokoll über Vorrechte und Immunitäten für Europol, Mitglieder der Organe, stellvertretende Direktoren und Bedienstete von Europol

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Artikel 17

Evaluierung

(1) Dieses Protokoll wird innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten unter der Aufsicht des Verwaltungsrates evaluiert.

(2) Die Immunität gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a wird nur für Amtshandlungen gewährt, die in Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 des Übereinkommens in der am 26. Juli 1995 unterzeichneten Fassung erfolgen. Vor jeder Änderung oder Ergänzung der Aufgaben nach Artikel 3 des Übereinkommens findet eine Überprüfung nach Absatz 1 statt, insbesondere im Hinblick auf Artikle 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

20000038

Dokumentnummer

NOR40000499

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