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Artikel 17 Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2015

Artikel 17

  1. 1. Jede Vertragspartei kann dieses (revidierte) Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
  2. 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

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