Artikel 17
Notifikationen und Mitteilungen des Verwahrers
Zusätzlich zu den in diesem Übereinkommen genannten Notifikationen und Mitteilungen nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer die Aufgaben wahr, die in Teil VII des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge niedergelegt sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
20006961
Dokumentnummer
NOR40122368
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