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Artikel 17 Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1980

TEIL III

ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

Die Adoption darf nur ausgesprochen werden, wenn das Kind der Pflege der Annehmenden während eines Zeitraumes anvertraut gewesen ist, der ausreicht, damit die zuständige Behörde die Beziehungen zwischen dem Kind und dem Annehmenden im Fall einer Adoption richtig einzuschätzen vermag.

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