Artikel 17 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Sicherheitstitel

Artikel 17

(1) Mit der Annahme der Bürgschaftserklärung durch die Zollstelle, bei der die in Artikel 16 bezeichnete Bürgschaft geleistet wird - Zollstelle der Bürgschaftsleistung -, wird der Sicherungsgeber ermächtigt, gemäß den in der Bürgschaftserklärung festgelegten Bedingungen und in deren Rahmen die erforderlichen Sicherheitstitel an Personen auszuhändigen, die beabsichtigen, bei einem T 1- oder T 2-Verfahren als Hauptverpflichtete aufzutreten und dieses Verfahren von einer Abgangszollstelle ihrer Wahl aus durchzuführen.

Der Sicherungsgeber kann Sicherheitstitel aushändigen,

Zu diesem Zweck bringt der Sicherungsgeber auf dem oder den auszuhändigenden Sicherheitstiteln diagonal in Großbuchstaben einen der nachstehenden Vermerke an:

Die Kündigung eines Bürgschaftsvertrags wird den anderen Ländern durch das Land, zu dem die Zollstelle der Bürgschaftsleistung gehört, unverzüglich mitgeteilt.

(2) Der Bürge haftet für jeden Sicherheitstitel bis zu einem Betrag von 7 000 ECU.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 zweiter und dritter Unterabsatz und des Artikels 18 kann der Hauptverpflichtete mit jedem Sicherheitstitel ein T 1- oder T 2-Verfahren durchführen. Der Titel ist der Abgangszollstelle zu übergeben und wird von dieser aufbewahrt.

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