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Artikel 17 DBA – Kuwait

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2004

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

1. Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

2. Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Aufenthalt der Künstler oder Sportler in einem Vertragsstaat ganz oder in wesentlichem Umfang aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften gefördert wird.

Schlagworte

Bühnenküstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20003366

Dokumentnummer

NOR40052217

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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