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Artikel 17 Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Artikel 17

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

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