Artikel 17 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit

ZWEITER TEIL DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT

Artikel 17

ARTIKEL 17 (ex-Artikel 8)

(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht.

(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.

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