vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17 Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Artikel 17

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils für ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich gekündigt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)