Artikel 179a EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 179a

Artikel 179a

Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaft.

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