Artikel 179 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 179

Artikel 179

Die Kommission führt die Haushaltspläne nach der gemäß Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus.

Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt.

Die Kommission kann nach der gemäß Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung innerhalb eines jeden Haushaltsplans Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.

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