KAPITEL 14
STREITBEILEGUNG
ABSCHNITT 1
ZIEL UND GELTUNGSBEREICH
ARTIKEL 172
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222120
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