Artikel 16
Die Gesundheitsversammlung wählt ihren Präsidenten und die anderen Beamten zu Beginn jeder Jahrestagung. Diese bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057509
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