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Artikel 16 Waffenhandelsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2014

Artikel 16

Internationale Unterstützung

(1) Bei der Durchführung dieses Vertrags kann sich jeder Vertragsstaat um Unterstützung, einschließlich rechtlicher Unterstützung oder Hilfe bei der Gesetzgebung, Hilfe beim Aufbau institutioneller Kapazitäten sowie technischer, materieller oder finanzieller Hilfe, bemühen. Zu dieser Unterstützung kann Folgendes gehören: Lagerhaltung, Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramme, Mustergesetze und wirksame Durchführungsverfahren. Jeder Vertragsstaat, der dazu in der Lage ist, leistet diese Unterstützung auf Ersuchen.

(2) Jeder Vertragsstaat kann unter anderem über die Vereinten Nationen, internationale, regionale, subregionale oder nationale Organisationen, nichtstaatliche Organisationen oder auf zweiseitiger Grundlage um Unterstützung ersuchen, diese anbieten oder erhalten.

(3) Die Vertragsstaaten richten einen freiwilligen Treuhandfonds ein, der ersuchende Vertragsstaaten unterstützt, die internationale Unterstützung benötigen, um diesen Vertrag durchzuführen. Jeder Vertragsstaat wird ermutigt, Mittel zu diesem Fonds beizutragen.

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