Artikel 16 Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1970

Artikel 16

(1) Die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 sind

auf österreichischer Seite:

das Bundesministerium für Finanzen und

das Bundesministerium für Inneres sowie

  1. a) wenn es sich um ein Grenzkraftwerk handelt:
  1. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und
  1. das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen;
  1. b) wenn es sich um eine Grenzbrücke handelt:
  1. das Bundesministerium für Bauten und Technik;

auf deutscher Seite:

die Oberfinanzdirektion München

und das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei.

(2) In den übrigen Fällen werden die Regierungen der Vertragsstaaten einander mitteilen, welche Stellen als zuständige Behörden im Sinne dieses Vertrages zu betrachten sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10005363

Dokumentnummer

NOR40272556

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