Artikel 16 Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Artikel 16

Befreiung von sonstigen Abgaben

(1) Die IRR ist von folgenden Abgaben befreit:

  1. a) in Österreich von Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, soweit auch der Bund von diesen Abgaben befreit ist; dies gilt nicht für die Mehrwertsteuer,
  2. b) in der Schweiz von Bundes-, Kantons- und Gemeindeabgaben, soweit auch der Bund von diesen Abgaben befreit ist; dies gilt nicht für die Mehrwertsteuer.

(2) Schriften, Amtshandlungen, Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die in Ausführung dieses Staatsvertrags erforderlich werden, unterliegen in beiden Vertragsstaaten keinen Abgaben und Gebühren.

(3) Die Vertragsstaaten können den Umfang und die praktische Durchführung der für die Ausführung des Staatsvertrags notwendigen Abgabenbefreiung nach Abs. 1 bis 2 durch besonderen Notenwechsel regeln.

Schlagworte

Bundesabgabe, Landesabgabe, Kantonsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012895

Dokumentnummer

NOR40269537

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