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Artikel 16 Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1977

Artikel 16

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10002398

Dokumentnummer

NOR40007053

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