vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1986

Artikel 16

1. Andere Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen, einer der Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofes sind, können ermächtigt werden, diesem Übereinkommen beizutreten.

2. Jedes diesbezügliche Ersuchen wird dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur übermittelt, der es spätestens drei Monate vor der Sitzung des in Absatz 3 genannten ad hoc-Ausschusses an die Vertragsstaaten weiterleitet.

3. Die Vertragsstaaten treten in Form eines ad hoc-Ausschusses zusammen, zu dem jeder Vertragsstaat einen Vertreter entsendet, der von seiner Regierung ein ausdrückliches Mandat zur Behandlung eines solchen Ersuchens erhält. In diesen Fällen bedarf die Entscheidung des Ausschusses einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten.

4. Dieses Verfahren findet erst Anwendung, wenn das Übereinkommen von mindestens 20 der in Artikel 15 bezeichneten Staaten ratifiziert worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022

Gesetzesnummer

10009610

Dokumentnummer

NOR12121832

alte Dokumentnummer

N7198613794A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)