Artikel 16
Die Verwundeten und Kranken wie auch die Gebrechlichen und die schwangeren Frauen sollen Gegenstand eines besonderen Schutzes und besonderer Rücksichtnahme sein.
Soweit es die militärischen Erfordernisse erlauben, soll jede am Konflikt beteiligte Partei die Maßnahmen fördern, die ergriffen werden, um die Toten und Verwundeten aufzufinden, den Schiffbrüchigen sowie anderen einer ernsten Gefahr ausgesetzten Personen zu Hilfe zu eilen und sie vor Beraubung und Mißhandlungen zu schützen.
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