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Artikel 16. Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1920

Artikel 16.

Die Bestimmung des zweiten Absatzes des Artikels 8 des gegenwärtigen Übereinkommens kann ausnahmsweise in den nördlichen Provinzen von Schweden im Hinblicke auf die dort herrschenden, ganz besonderen klimatischen Verhältnisse nicht angewendet werden.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten unterzeichnet und ihr Insiegel beigedrückt.

Gegeben in Paris am 19. März 1902.

(Es folgen die Unterschriften)

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10010183

Dokumentnummer

NOR12129183

alte Dokumentnummer

N8192054621L

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