Artikel 16 Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel 16

Förderung des Transplantationswesens

(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz ist eine Clearingstelle mit dem Ziel, eine überregionale Mittelverteilung an die Leistungserbringer für die Organgewinnung einschließlich der Vorbereitung und Transporte sowie für die HLA-A,B-Typisierung der zu registrierenden potentiellen Knochenmarkspender zu gewährleisten, zu errichten.

(2) Diese Clearingstelle ist wie folgt zu dotieren:

  1. 1. Jährlich mit 30 Millionen Schilling, sofern ein Bedarf von über 30 Millionen Schilling besteht mit bis zu höchstens 40 Millionen Schilling.
  2. 2. Die Aufbringung der Mittel gemäß Z 1 erfolgt entsprechend der Bestimmungen des Art. 10 Abs. 3 Z 2.
  3. 3. Die Entscheidung über einen allfälligen Mehrbedarf an Mitteln zur Förderung des Transplantationswesens gemäß Art. 10 Abs. 3 Z 3 obliegt der Strukturkommission.

(3) Die Mittel laut Abs. 2 sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu verteilen:

  1. 1. Organgewinnung:
  1. a) Für die Organgewinnung sind folgende Kostenersätze zu leisten:

17 000 S

Entnahmekosten Niere

34 000 S

Entnahmekosten Leber

34 000 S

Entnahmekosten Herz

34 000 S

Entnahmekosten Lunge

8 500 S

Transportkosten Niere

26 500 S

Transportkosten Leber

26 500 S

Transportkosten Herz

26 500 S

Transportkosten Lunge

  

  1. b) Die Kostenersätze gemäß lit. a sind jeweils an die Leistungserbringer (Kostenträger), welche die nachstehend angeführten Einzelleistungen im Verlaufe einer Explantation erbringen, im nachfolgenden Ausmaß zu verteilen:

– Intensivbetreuung des Spenders und Laborbefundung

37,1%

– Spezialdiagnostik (Ultraschall usw.)

12,9%

– Hirntoddiagnostik

3,2%

– HLA-Bestimmung

19,4%

– Organentnahme (operative Leistung)

12,9%

– Koordination und Organisation Transplantationskoordinator

6,5%

– ÖBIG-Transplant

8,0%

 

100,0%

  

  1. 2. Knochenmarkspende (HLA-A,B-Typisierung):
  1. a) An die für die Typisierung und Knochenmarkspenderbetreuung geeigneten Laboratorien ist folgender Kostenersatz zu leisten:

2 500 S

HLA-A,B-Typisierung.

  

  1. b) Zusätzlich sind an die Organisation „Knochenmarkspende Österreich“ jährlich pro HLA-A,B-Typisierung 250 S, jedoch insgesamt höchstens 500 000 S zu leisten.
  1. 3. Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. April des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 1991 an die einzelnen Länder (Landesfonds) zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001479

Dokumentnummer

NOR12016301

alte Dokumentnummer

N1199748443L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)