Artikel 16
Die Justizministerien der beiden Staaten erteilen einander auf Ersuchen Auskünfte über ihr Recht für Zwecke zivilgerichtlicher Verfahren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Justizministerien der beiden Staaten erteilen einander auf Ersuchen Auskünfte über ihr Recht für Zwecke zivilgerichtlicher Verfahren.
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