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Artikel 16 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 16

Die Durchführung eines Ersuchens darf nur abgelehnt werden, wenn der Staat, an dessen Gericht das Ersuchen gerichtet wird, der Ansicht ist, daß der Durchführung des Ersuchens die öffentliche Ordnung entgegensteht.

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