Kapitel IV
Zusammenarbeit im verkehrspolizeilichen Bereich
Artikel 16
Artikel 16
Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr
(1) Die Zusammenarbeit im verkehrspolizeilichen Bereich im Sinne dieses Vertrages umfasst insbesondere
- a) die Informationsübermittlung über für den Straßenverkehr wichtige Umstände, sofern sie im Interesse eines sicheren und reibungslosen Straßenverkehrs sind und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Straßenverkehrs dienen;
- b) die Informationsübermittlung über die im Zuge der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen Erfahrungen;
- c) den Erfahrungsaustausch in Fragen der Sicherheit im Straßenverkehr.
(2) Die Informationsübermittlung und der gesamte Schriftverkehr erfolgen unmittelbar zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten. In den in Absatz 1 lit. a) angeführten Fällen erfolgt der Informationsaustausch auch zwischen anderen innerstaatlich zuständigen Sicherheitsbehörden und deren Dienststellen, die einander die nationalen Zentralstellen gegenseitig mitteilen. In diesen Fällen kann der Informationsaustausch, falls geeignet, auch mündlich erfolgen.
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