Artikel 16
Organisation der Bundesgesundheitsagentur
(1) Die Bundesgesundheitskommission ist das Organ der Bundesgesundheitsagentur.
(2) Hinsichtlich der Bundesgesundheitskommission gilt:
- 1. Der Bundesgesundheitskommission gehören Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, aller Länder, der Interessenvertretungen der Städte und Gemeinden, der konfessionellen Krankenanstalten, der Patientenvertretungen und der Österreichischen Ärztekammer an. Weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder der Bundesgesundheitskommission sind je eine/ein Vertreterin/Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, der Österreichischen Apothekerkammer, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der für die in § 149 Abs. 3 ASVG genannten Krankenanstalten in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung.
- 2. In der Bundesgesundheitskommission besteht eine Bundesmehrheit.
- 3. Der Bundesgesundheitskommission obliegt die Beschlussfassung in den Angelegenheiten gemäß Art. 15 Abs. 1.
- 4. Für Beschlussfassungen ist – ausgenommen in den Angelegenheiten gemäß Art. 15 Abs. 1 Z 12, sofern es sich um Mittel gemäß Art. 30 Abs. 1 handelt, und Art. 15 Abs. 1 Z 13 – ein Einvernehmen mit den Ländern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erforderlich.
(3) Die Führung der Geschäfte der Bundesgesundheitsagentur obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend.
(4) Weiters kann zur Beratung der Bundesgesundheitsagentur eine Bundesgesundheitskonferenz eingerichtet werden, in der die wesentlichen Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.
(5) Es kann ein Präsidium bestehend aus der/dem Bundesministerin/Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, einer/einem Vertreter/in der Länder und einer/einem Vertreter/in der Sozialversicherung eingerichtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
20005894
Dokumentnummer
NOR40100246
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