zum Außerkrafttreten vgl. Art. 21 Abs. 5
4. Abschnitt
Berichtslegung und Schlussbestimmungen
Artikel 16
Berichtslegung
(1) Die Vertragsparteien teilen einander spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung die Maßnahmen mit, welche im Sinne der Vereinbarung getroffen wurden.
(2) Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig regelmäßig über die durch die Maßnahmensetzungen ausgelösten Wirkungen. Eine standardisierte Vorgangsweise bei der Ermittlung der Wirkungen wird angestrebt.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20006413
Dokumentnummer
NOR40196212
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